Philosophie Schwerpunkte Kanzlei Mitteilungen Rechtsprechung Historie Interessante Links
Startseite Rechtsprechung Mietrecht

Rechtsprechung


Mietrecht Maklerrecht Privates Baurecht Öffentliches Baurecht Vergaberecht VOB (A)

Kontakt Impressum

Renovierung

Vorschuß

Wenn der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht rechtzeitig nachkommt (und die Regelungen zur Renovierung nicht wegen starrer Fristen unwirksam sind), kann der Vermieter einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen.

(vgl. Urteil vom 6. April 2005 – VIII ZR 192/04)

Starre Fristen unwirksam

Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene formularmäßige Klausel „Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: drei Jahre, Wohn- und Schlafräume: vier-fünf Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: sechs Jahre).“ enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb gem. § 307 I BGB unwirksam.

(BGH, Versäumnisurteil vom 5. 4. 2006 - VIII ZR 106/05 = NZM 2006, 620f.)

Tapetenentfernung unwirksam

Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

(BGH, Urteil vom 5. 4. 2006 - VIII ZR 152/05 = NZM 2006, 621f.)

Renovierung trotz unwirksamer Klausel

Führt der Mieter nach Vertragsende im Vertrauen auf seine vertragliche Verpflichtung aus dem Mietvertrag ohne Kenntnis der Unwirksamkeit der formularvertraglichen Abwälzung der Schönheitsreparaturpflicht Renovierungsarbeiten aus, kann er den Ersatz seiner Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.

(LG Karlsruhe, Urteil vom 28. 4. 2006 - 9 S 479/05 = NZM 2006, 508ff)

Starre Fristen auch bei Gewerbe unzulässig

Wie im Wohnraummietrecht enthält die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag „Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen“ einen starren Fristenplan, der den Mieter i.S. des § 307 BGB unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. 5. 2006 - 10 U 174/05

Anerkenntnis der unwirksamen Renovierungspflicht

Teilt der Mieter dem Vermieter nach Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen mit, dass er um Fristverlängerung zur Durchführung der nach dem Aufforderungsschreiben erforderlichen Arbeiten bitte, kann hierin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen werden.

KG Urteil: 8 U 99/05 vom 06.04.2006

Mietminderung Parabolantenne